| Arbeits- & Tarifrecht |
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Häufig gestellte Fragen zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III und zu den ergänzenden Leistungen nach § 175a SGB III Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einführung von Kurzarbeit im Betrieb zu beachten?In Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks entscheidet in der Schlechtwetterzeit der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen (§ 4 Ziff. 6.4 des BRTV-Bau, § 17 Abs. 3 RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk). Der Lohnanspruch der betroffenen gewerblichen Arbeitnehmer entfällt bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Gründen (§ 4 Ziff. 6.1 des BRTV-Bau, § 17 Abs. 1 RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk).
Zur Einführung der saisonalen Kurzarbeit für Angestellte / Poliere in Betrieben mit Betriebsrat bedarf es hingegen nach wie vor einer Betriebsvereinbarung i.S. des § 77 Abs. 2 BetrVG, um die Ansprüche der Angestellten / Poliere auf die Vergütung für die Ausfallstunden abzubedingen. Der Arbeitgeber hat jedenfalls insoweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. Das gilt auch für gewerblichen Arbeitnehmer, wenn die Kurzarbeit außerhalb der Schlechtwetterzeit eingeführt werden soll. Ist ein Betriebsrat im Betrieb nicht vorhanden, bedarf es zur Einführung der Kurzarbeit einer Vereinbarung mit den Angestellten / Polieren. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus gelten keine Besonderheiten bei der Einführung von Kurzarbeit. Insofern gilt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG uneingeschränkt.
Eine Anzeige über Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit am Betriebssitz zu erstatten, wenn die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Ursachen (z.B. saisonbedingter Auftragsmangel) in der Schlechtwetterzeit eingeführt werden muss (vgl. auch Ziff. 1.2.6 des Merkblatts über Saison-Kug). Ist eine Anzeige auch dann erforderlich, wenn die im Betrieb aus wirtschaftlichen Ursachen eintretende Arbeitsausfälle durch Einbringung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann und daher nur Zuschuss-Wintergeld zu gewähren ist?
Nein. Eine Anzeige über Arbeitsausfall ist nur dann zu erstatten, wenn in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) Saison-Kug beantragt werden muss, d.h. Arbeitszeitguthaben zum Ausgleich der Arbeitsausfälle nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle für wie viele Arbeitnehmer der Arbeitsausfall mit Arbeitszeitguthaben nicht mehr ausgeglichen werden kann. Wenn z.B. nur für einen Arbeitnehmer der Arbeitsausfall durch Arbeitszeitguthaben nicht mehr ausgeglichen werden kann, ist eine Anzeige erforderlich. Haben neben den Arbeitnehmern in Betrieben des Bauhauptgewerbes,des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus auch die Arbeitnehmer in Betrieben des Gerüstbaugewerbes sowie in der Schlechtwetterzeit bei saisonbedingten Arbeitsausfällen Anspruch auf Saison-Kug?Ja. In die Regelung des Saison-Kug wurden auch die vorstehenden Betriebe des Baunebengewerbes einbezogen. Im Gerüstbaugewerbe wurde durch die Einführung des Saison-Kug das bisherige Winterausfallgeld durch das Saison-Kug abgelöst. Die bisherige Leistungshöhe des Mehraufwands-Wintergeld (MWG) wurde von 1,03 € auf 1,00 € reduziert, während die Höhe des Zuschuss-Wintergeld (ZWG) mit 1,03 € gleich geblieben ist. Die Übergangsregelung des § 434n Abs. 2 bis 5 SGB III gilt nur für das Gerüstbaugewerbe bis zum 31.03.2010.
Können Angestellte / Poliere Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen erhalten?Angestellte / Poliere können in der Schlechtwetterzeit ebenfalls Saison-Kug erhalten, soweit es sich um Arbeitsausfälle handelt, die auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen. Wenn Baustellenangestellte / Poliere unmittelbar von witterungsbedingten Arbeitsausfällen betroffen wird, kann Saison-Kug geleistet werden. Ausgeschlossen ist für Angestellte die Gewährung ergänzender Leistungen, weil für sie kein Kündigungsausschluss aus Witterungsgründen in der Schlechtwetterzeit besteht (§ 175a Abs. 5 SGB III).
Haben gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld?
Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Saison-Kug. Ihnen kann jedoch Mehraufwandswintergeld (MWG) für die geleisteten Arbeitsstunden gewährt werden, während ein Anspruch auf Zuschusswintergeld (ZWG) wegen des Anspruchsausschlusses beim Saison-Kug nicht besteht.
Haben Arbeitnehmer in befristeten Beschäftigungsverhältnissen Anspruch auf Saison-Kug?Ja; aus einer befristeten Beschäftigung ergeben sich bei der Gewährung von Saison-Kug und ergänzende Leistungen keine Unterschiede zu einer unbefristeten Beschäftigung.
Können Werkpoliere auch Saison-Kug erhalten?Werkpoliere können Saison-Kug erhalten – soweit die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt, weil ihnen eine Vergütung nach § 11 BRTV-Bau nicht zusteht. Fällt die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen aus, besteht ein Entgeltanspruch nach § 11 BRTV-Bau. Wie bisher auch können Werkpoliere als ergänzende Leistungen MWG erhalten.
Haben Auszubildende Anspruch auf Saison-Kug?Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Saison-Kug, weil sie einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung haben. Insofern kann regelmäßig ein unvermeidbarer Arbeitsausfall nicht eintreten. Außerdem haben Auszubildende bei Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen oder aus Witterungsgründen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§§ 2, 18 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe i.d.F. vom 29.7.2005, § 19 BBiG). Der tarifliche Fortzahlungsanspruch ist nicht auf den Zeitraum von 6 Wochen begrenzt.
Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Saison-Kug und ergänzende Leistungen nach § 175a SGB III?Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Saison-Kug (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Ein Anspruch auf ZWG ist ebenfalls nicht gegeben, weil durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme des Saison-Kug nicht vermieden werden kann (§ 175a Abs. 2 SGB III). MWG-Anspruch besteht dann, wenn der geringfügig Beschäftigte auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.
Haben Altersteilzeitarbeitnehmer (Blockmodell) in der Arbeitsphase Anspruch auf Saison-Kug und ergänzende Leistungen?Altersteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Saison-Kug in dem Umfang, wie ihr um die Hälfte reduziertes Arbeitsentgelt ausfällt. Soweit Arbeitszeitguthaben zur Vermeidun g der Inanspruchnahme des Saison-Kug aufgelöst wird, besteht ein Anspruch auf ZWG. Für alle geleisteten Arbeitsstunden (einschl. der Vorarbeit für die Freistellungsphase) ist MWG zu gewähren. In der Freistellungsphase besteht für Altersteilzeitarbeitnehmer weder ein Anspruch auf Saison-Kug noch auf ergänzende Leistungen.
Besteht im ehemaligen Lohnausgleichszeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr ein Anspruch auf Saison-Kug?Heilig Abend und Silvester sind arbeitsfrei; es besteht kein Anspruch auf Entgelt und auch kein Anspruch auf Saison-Kug, weil die Arbeit nicht aus wirtschaftlichen oder Witterungsgründen ausfällt. Für die gesetzlichen Feiertage kommt die Gewährung von Saison-Kug nicht in Betracht, denn die Arbeitnehmer haben für gesetzliche Wochenfeiertage unabhängig davon, ob die Arbeit an einem solchen Wochenfeiertag aus zwingende Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung in voller Höhe (§ 4 Nr. 6.1 Abs. 2 BRTV Bau). Für die anderen Arbeitstage im ehemaligen Lohnausgleichszeitraum kann Saison-Kug gewährt werden, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Ursachen ausfällt und nicht auf Grund betrieblicher Praxis eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben oder Urlaub erfolgt.
Darf und muss der Arbeitgeber, um seiner Verpflichtung zur Vermeidung von Arbeitsausfällen (Schadensminderungspflicht) nachzukommen - Urlaub anordnen?Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Um den Sinn und Zweck des Erholungsurlaubes nicht zu gefährden, kann bei vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer von den Agenturen für Arbeit nicht gefordert werden, dass dieser bis gegen Ende des laufenden Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird, bzw. der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft. Anders verhält es sich bei übertragenen Urlaubsansprüchen. In diesen Fällen kann zum Ende eines Kalenderjahres im Rahmen des Saison-Kug verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der nach den Verfallfristen des § 8 BRTVBau gegenüber dem Arbeitgeber ohnehin nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden kann, eingebracht wird.
Nach § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III kann die Auflösung von Arbeitszeitguthaben zum Ausgleich von Arbeitsausfällen vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, wenn es vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt. Unter welchen Umständen kann sich der Arbeitnehmer hierauf berufen?Durch diese Regelung privilegiert der Gesetzgeber vertragliche Vereinbarungen über die konkrete Verwendung von Guthaben von bis zu 50 Stunden zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit, die im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Arbeiten oder Brückentagen stehen und infolgedessen nach der jeweiligen einzelbetrieblichen Erfahrung regelmäßig wiederkehrend eintreten. Entsprechende Angaben über das betriebliche Verfahren in der Vergangenheit müssen vorgelegt werden. Insofern ist ein global reserviertes Arbeitszeitguthaben (z.B. für witterungsbedingte Arbeitsausfälle von April bis November) im Rahmen des § 170 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB III nicht geschützt. Erforderlich ist
Müssen nur Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kug in der Schlechtwetterzeit aufgelöst werden, die einem ‚echten’ Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) entstammen oder trifft das für jegliches Arbeitszeitkonto / Ansparkonto zu?
Grundsätzlich sind alle Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kug heranzuziehen. Hierbei ist jedoch §§ 170 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 SGB III zu beachten, d.h. das Arbeitszeitguthaben kann nur bis zur Grenze von 10 v.H. der Jahresarbeitszeit (208 Stunden) oder in dem Umfang herangezogen werden, wie es nicht länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Für das aufgelöste Arbeitszeitguthaben ist ZWG zu gewähren, auch über die tarifliche Höchstgrenze für das Ausgleichskonto von 150 Stunden hinaus.
Schaden Auszahlungen am Ende des Ausgleichszeitraums?
Ja, die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben, das nicht zweckentsprechend zum Monatslohnausgleich, bei witterungsbedingten Arbeitsausfall oder zur Freistellung bei einer Qualifizierungsmaßnahme verwandt wurde, vermindert den Anspruch auf Saison-Kug in dem Umfang, in dem durch das Fortbestehen des Guthabens Arbeitsausfälle hätten vermieden werden können, es sei denn, das Arbeitszeitguthaben hat mindestens ein Jahr bestanden (§ 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Deshalb sehen die Bestimmungen des BRTV-Bau im Regelfall die Überleitung des Guthabens auf den folgenden Ausgleichszeitraum vor. Bei einer vereinbarten Auszahlung wird im BRTV-Bau ausdrücklich auf § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III hingewiesen.
Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bis zum 31.5.2006, nach der auf der Grundlage und nach Maßgabe des bis dahin geltenden Tarifrechts aufgelöste Arbeitszeitguthaben nicht gem. § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind?In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind Auflösungen von Arbeitszeitguthaben aufgrund und nach Maßgabe des bis zum 31.5.2006 geltenden Tarifrechts von einer Berücksichtigung gem. § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III freizustellen.
Muss Arbeitszeitguthaben, das nach Wegfall der tariflichen Regelungen zum Ansparkonto ausgezahlt wurde, nach § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III berücksichtigt werden?Satz 3 SGB III zu berücksichtigen. Jedoch gilt im Falle der Auszahlung des Guthabens auf dem Ansparkonto auch die vorstehende Vertrauensschutzregelung. Wenn die Auflösung am Ende des Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des bis zum 31.5.2006 geltenden Tarifrechts erfolgte, ist sie im Rahmen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde.
Ist die Auszahlung von Entgelten für Stunden, die dem Ausgleichskonto nicht mehr zugeführt werden können, weil die tarifliche Höchstgrenze von 150 Stunden bzw. eine andere vereinbarte Höchstgrenze erreicht wurde, nachteilig zu berücksichtigen?Zu einer Guthabenbildung ist es nicht gekommen, so dass schon aus diesem Grund die Anwendung des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III ausscheidet.
Wie ist das Saison-Kug in den Fällen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III zu kürzen?Das Istentgelt ist um den Betrag zu erhöhen, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Auflösung des Arbeitszeitguthabens in der Schlechtwetterzeit erfolgt wäre. Mehrarbeitszuschläge sind nicht in das Istentgelt einzubeziehen, auch dann, wenn sie dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitszeitguthabens zugeflossen sein sollten.
Müssen Arbeitnehmer in Betrieben des Baunebengewerbes nach wie vor eine tarifliche Vorleistung (bisherige WAG-Vorausleistung) erbringen?Anders als im Bauhauptgewerbe haben im Gerüstbaugewerbe die Arbeitnehmer weiterhin eine Vorausleistung in Höhe von 150 Stunden (bezoge n auf das Kalenderjahr) zu beanspruchen, bevor sie Saison-Kug erhalten können. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Vermeidung von Arbeitsausfällen, die auf witterungsbedingte Ursachen zurück zu führen sind.
ZWG haben bisher nur Arbeitnehmer mit flexibilisierter Arbeitszeit bekommen. Bekommen jetzt auch Mitarbeiter mit Arbeitszeitguthaben, aber ohne flexibilisierter Arbeitszeit das ZWG bei Auflösung des Arbeitszeitkontos?Nach neuem Recht erhalten auch gewerbliche Arbeitnehmer mit außerhalb der Flexibilisierung der Arbeitszeit gebildeten Arbeitszeitguthaben bei deren Auflösung zur Vermeidung von Saison-Kug das ZWG.
Wird – wie bei der alten Regelung – der Anspruch auf ZWG im Baugewerbe begrenzt auf 150 Stunden im Anspruchszeitraum?Für jede ausgefallene Arbeitsstunde, für die Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug aufgelöst wird, wird ZWG gewährt. Eine Begrenzung auf 150 Stunden im Ausgleichszeitraum ist nicht mehr vorgesehen. Für das Baunebengewerbe ist daneben § 434n Abs. 5 SGB III zu beachten (120/150 Stunden).
Wie werden bei der MWG Ermittlung die Teilmonate behandelt?Beispiel: Mitarbeiter scheidet zum 20.01. aus und hat bis dahin 140 Stunden produktiv gearbeitet. Für wie viele Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf MWG? Gilt die neue Berechnung des MWG (Dezember bis zu 90 Stunden und Januar Februar bis zu 180 Stunden auch für die Baunebengewerbe (Dachdecker / Gerüstbau / GALA Bau) Das MWG steht den Arbeitnehmern im Januar für äußerstenfalls 180 Arbeitsstunden zur Verfügung; für Teilmonate gilt nichts Besonderes, so dass bezogen auf das Beispiel MWG für 140 Arbeitsstunden zu zahlen wäre. Besonderheiten gelten für das Baunebengewerbe insoweit nicht.
Hat die Einführung von Saison Kug im Unternehmen Auswirkungen auf die Werkvertragskontingente?Hier gelten die Regelungen wie beim konjunkturellen Kug. In den Fällen, in denen der Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit auf wirtschaftlichen Ursachen beruht, ist die Arbeitsmarktschutzklausel im Werkvertragsverfahren der jeweiligen Regierungsvereinbarung zu prüfen. Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf zwingenden Witterungsgründen, findet die Arbeitsmarktschutzklausel keine Anwendung.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de |